4 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann die Polizei die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 Abs. 2 StPO) als auch die nicht invasive DNA-Probenahme (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO) der beschuldigten Person anordnen und durchführen. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils obliegt allein der Staatsanwaltschaft (Art. 255 Abs. 2 StPO e contrario). Für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung bedarf es zusätzlich eines schriftlichen Befehls; in dringenden Fällen kann diese mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art.