3.1. Allgemeine Voraussetzungen und Zuständigkeiten Die allgemeinen Voraussetzungen für die strafprozessualen Zwangsmassnahmen sind in Art. 197 Abs. 1 StPO aufgeführt. Demnach dürfen diese nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Näheres kann den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden (pag. 141 ff.).