Zusammenfassend seien die angeordneten Zwangsmassnahmen weder geeignet noch erforderlich gewesen. Insbesondere habe in Bezug auf die Anordnung keine Dringlichkeit, keine genügende Anlasstat und keinerlei Hinweise für weitere allfällige Taten vorgelegen, welche eine Anordnung der erfolgten Zwangsmassnahmen hätten rechtfertigen können. Ferner sei die geltend gemachte Genugtuung schon deshalb gerechtfertigt, weil es sich eben um widerrechtlich angeordnete Zwangsmassnahmen handle, welche damit einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte darstellten. 1. Beurteilung durch die Kammer