Unverhältnismässig sei die Anordnung der Zwangsmassnahmen auch deshalb, weil damit ohne weiteres hätte zugewartet werden können bzw. die Aufklärung der Straftat auch anderweitig hätte erfolgen können. Weiter vermöge die (rasche) Aufklärung eines solchen Delikts den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht zu rechtfertigen. Ohnehin wäre das Strafverfahren (gerade im Hinblick auf die Klärung künftiger Straftaten) auch mit Zuwarten der entsprechenden Anordnung nicht verzögert worden. Zusammenfassend seien die angeordneten Zwangsmassnahmen weder geeignet noch erforderlich gewesen.