Schweigens keine zusätzlichen Erkenntnisse hätten erhalten können, welche auf eine einmalige Beteiligung an einer solchen Aktion hätten schliessen lassen, einer Umkehrung der Unschuldsvermutung gleich. Würde die Rechtmässigkeit der durchgeführten Massnahmen vorliegend bejaht, so würde dies zur Folge haben, dass Fingerabdrücke etc. flächendeckend beim Vorliegen sämtlicher Delikte durchgeführt werden dürften. Unverhältnismässig sei die Anordnung der Zwangsmassnahmen auch deshalb, weil damit ohne weiteres hätte zugewartet werden können bzw. die Aufklärung der Straftat auch anderweitig hätte erfolgen können.