Der einzige Hinweis diesbezüglich stütze die Vorinstanz auf den Vorwurf, dass bei einer beteiligten Drittperson Hinweise gefunden worden seien, wonach diese in der Vergangenheit an einer anderen Aktion teilgenommen habe. Ferner komme die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Strafverfolgungsbehörden aufgrund ihres (A.) Schweigens keine zusätzlichen Erkenntnisse hätten erhalten können, welche auf eine einmalige Beteiligung an einer solchen Aktion hätten schliessen lassen, einer Umkehrung der Unschuldsvermutung gleich.