Ohne weiteres hätte mit Mitteln, welche nicht in ihre Grundrechte eingegriffen hätten, herausgefunden werden können, ob sie tatsächlich als Täterin in Frage komme oder nicht. Weiter führe die Vorinstanz keinerlei Hinweise auf, welche auf eine substantiell erhöhte Wahrscheinlichkeit schliessen liessen, dass sie sich künftig oder in der Vergangenheit Delikte von gewisser Schwere habe zu Schulden kommen lassen bzw. begehen werde. Der einzige Hinweis diesbezüglich stütze die Vorinstanz auf den Vorwurf, dass bei einer beteiligten Drittperson Hinweise gefunden worden seien, wonach diese in der Vergangenheit an einer anderen Aktion teilgenommen habe.