Deshalb hätte auch nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass ein Tatverdacht betreffend die Verschmutzung fremden Eigentums erfüllt sei. Überdies hätten die erkennungsdienstlichen Massnahmen in Bezug auf das der Beschuldigten vorgeworfene Delikt nichts zur Klärung des Sachverhalt bzw. zur gesicherten Feststellung der Identität beigetragen, weil sie die Identität ja stets offengelegt habe. Ohne weiteres hätte mit Mitteln, welche nicht in ihre Grundrechte eingegriffen hätten, herausgefunden werden können, ob sie tatsächlich als Täterin in Frage komme oder nicht.