3 Anordnung nicht zulässig gewesen, habe doch zu diesem Zeitpunkt noch gar kein entsprechender Strafantrag vorgelegen, weshalb die Beteiligten in diesem Stadium auch noch nicht als beschuldigte Personen zu betrachten gewesen seien. Weiter sei es äusserst fraglich, ob den Kantonen im Bereich der Angriffe auf das Vermögen überhaupt Gesetzgebungskompetenzen zustünden. Deshalb hätte auch nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass ein Tatverdacht betreffend die Verschmutzung fremden Eigentums erfüllt sei.