Aufgrund der konkreten Umstände hätten die Untersuchungsbehörden nicht davon ausgehen dürfen, dass vorliegend eine Sachbeschädigung in Frage komme. Insofern seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Probe nicht erfüllt gewesen, da eben kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens bestanden habe. Selbst wenn von einer Sachbeschädigung hätte ausgegangen werden dürfen, wäre diese