wenn überhaupt, hätte eine solche Allgemeinverfügung sehr enge und konkrete Verfahrenshandlungen festlegen müssen. Ferner würden Praktikabilitätsgründe, wie sie von der Vorinstanz geltend gemacht worden seien, in keinem Fall eine genügende gesetzliche Grundlage für die Umgehung von klaren Zuständigkeitsvorschriften bilden. Entsprechend sei die Anordnung zur DNA-Profilerstellung nicht von der zuständigen Behörde respektive nicht gesetzmässig erfolgt. Aufgrund der konkreten Umstände hätten die Untersuchungsbehörden nicht davon ausgehen dürfen, dass vorliegend eine Sachbeschädigung in Frage komme.