Auch habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass die erkennungsdienstlichen Massnahmen nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt hätten nachgeholt werden können. Weiter könne eine generelle Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft nicht als Grundlage zur DNA-Profilerstellung genügen. In diesem Stadium des Verfahrens wäre eine Einzelverfügung der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen; wenn überhaupt, hätte eine solche Allgemeinverfügung sehr enge und konkrete Verfahrenshandlungen festlegen müssen.