Wenn wie vorgebracht verfahrensökonomische Gesichtspunkte bei der Frage, ob zeitliche Dringlichkeit bestehe oder nicht, eine Rolle spielen würden, so hätte der Gesetzgeber dieses Kriterium zum Vornherein in das Gesetz aufgenommen und die mündliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft zum Regelfall erklärt. Bereits am Nachmittag des besagten Tages sei offensichtlich gewesen, dass keine Sachbeschädigung (weder Schaden noch Strafantrag) und damit auch kein Vergehen vorgelegen habe. Auch habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass die erkennungsdienstlichen Massnahmen nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt hätten nachgeholt werden können.