2. Argumente / Einwände der Beschuldigten Die Beschuldigte führte in ihrem Beschwerdeschreiben aus, dass aus dem Entscheid der Vorinstanz nicht ersichtlich sei, inwiefern eine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen habe. Wenn wie vorgebracht verfahrensökonomische Gesichtspunkte bei der Frage, ob zeitliche Dringlichkeit bestehe oder nicht, eine Rolle spielen würden, so hätte der Gesetzgeber dieses Kriterium zum Vornherein in das Gesetz aufgenommen und die mündliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft zum Regelfall erklärt.