Zwar hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, A. zu einem späteren Zeitpunkt für die Durchführung der Zwangsmassnahmen aufzubieten. Es sei jedoch im Interesse einer effizienten und raschen Strafverfolgung angezeigt, dass allfällige noch nicht aufgeklärte Delikte in einem angemessenen Zeitraum aufgedeckt werden könnten. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation für die Beschuldigte persönlich geändert hätte, wenn sie nicht umgehend, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt den Zwangsmassnahmen unterzogen worden wäre. Insgesamt sei somit festzustellen, dass sämtliche Zwangsmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden gegenüber der Beschuldigten rechtskonform erfolgt seien.