Unter Würdigung der gesamten Umstände hätten die Strafverfolgungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt somit von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgehen können, dass die Beschuldigte eventuell noch an anderen Delikten von gewisser Schwere, namentlich einer Sachbeschädigung, hätte beteiligt sein können. Insbesondere unter Berücksichtigung des geringfügigen Eingriffs der Massnahmen seien der hinreichende Tatverdacht zum damaligen Zeitpunkt und die Verhältnismässigkeit zu bejahen. Zwar hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, A. zu einem späteren Zeitpunkt für die Durchführung der Zwangsmassnahmen aufzubieten.