Weil die Beschuldigte geschwiegen habe, hätten sie auch keine zusätzlichen Erkenntnisse für die Beweggründe von A., welche allenfalls auf eine einmalige Beteiligung an einer solchen Aktion hätten schliessen lassen, gewinnen können. Unter Würdigung der gesamten Umstände hätten die Strafverfolgungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt somit von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgehen können, dass die Beschuldigte eventuell noch an anderen Delikten von gewisser Schwere, namentlich einer Sachbeschädigung, hätte beteiligt sein können.