2 liessen, nicht abwegig, dass die Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen würden, dass die Beschuldigte an früheren gemeinsamen Aktionen mit strafrechtlicher Relevanz hätte beteiligt gewesen sein können. Weil die Beschuldigte geschwiegen habe, hätten sie auch keine zusätzlichen Erkenntnisse für die Beweggründe von A., welche allenfalls auf eine einmalige Beteiligung an einer solchen Aktion hätten schliessen lassen, gewinnen können.