Die Untersuchungsbehörden hätten die Zwangsmassnahmen denn auch nicht mit der Anlasstat, sondern mit der Aufklärung allfälliger weiterer Straftaten begründet. Das Vorleben von A. habe zwar keinen Anlass zu einem derartigen Verdacht gegeben, doch sei es aufgrund der Hinweise, welche auf die mögliche Beteiligung an einer früheren Aktion schliessen