Daran ändere nichts, dass kein Strafantrag (mehr) gestellt worden sei und es am Ende nur zu einer Verurteilung wegen einer Übertretung gekommen sei. Da die Beteiligung der vier Personen an besagter Aktion zum damaligen Zeitpunkt bereits offensichtlich gewesen sei, seien die erkennungsdienstlichen Massnahmen sowie die Entnahme einer DNA-Probe bezüglich der angenommenen Sachbeschädigung nicht per se notwendig gewesen. Die Untersuchungsbehörden hätten die Zwangsmassnahmen denn auch nicht mit der Anlasstat, sondern mit der Aufklärung allfälliger weiterer Straftaten begründet.