Dass die Untersuchungsbehörden nach einer ersten Sichtung der Umstände bzw. der Festnahme der Personen von einer möglichen Strafverfolgung wegen Sachbeschädigung ausgegangen seien, sei deshalb logisch nachvollziehbar und aus der damaligen Sicht nicht zu beanstanden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten aufgrund der gesamten Umstände zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Anlasstat um ein Vergehen gehandelt habe. Daran ändere nichts, dass kein Strafantrag (mehr) gestellt worden sei und es am Ende nur zu einer Verurteilung wegen einer Übertretung gekommen sei.