Es sei aufgrund der bei den angehaltenen Personen gefundenen Gegenständen davon auszugehen, dass sie in einer gemeinsamen Aktion feuchten, kotigen Mist auf einen Tisch ausgeleert hätten, was nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus geeignet sei, innert kurzer Zeit auf dem Untergrund hartnäckige oder gar bleibende Flecken zu hinterlassen. Dass die Untersuchungsbehörden nach einer ersten Sichtung der Umstände bzw. der Festnahme der Personen von einer möglichen Strafverfolgung wegen Sachbeschädigung ausgegangen seien, sei deshalb logisch nachvollziehbar und aus der damaligen Sicht nicht zu beanstanden.