Insgesamt seien deshalb weder die gesetzliche Form noch die gesetzlichen Zuständigkeitsregel verletzt worden. Bei der Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit sei von der Situation auszugehen, wie sie sich den anordnenden Behörden zum damaligen Zeitpunkt präsentiert habe. Es sei aufgrund der bei den angehaltenen Personen gefundenen Gegenständen davon auszugehen, dass sie in einer gemeinsamen Aktion feuchten, kotigen Mist auf einen Tisch ausgeleert hätten, was nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus geeignet sei, innert kurzer Zeit auf dem Untergrund hartnäckige oder gar bleibende Flecken zu hinterlassen.