1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die Form der Anordnung der angewendeten Zwangsmassnahmen vorliegend nicht zu beanstanden sei. Auch könne die zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die erkennungsdienstlichen Massnahmen bejaht werden. Weiter sei die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils, in Form einer generellen Anordnung, korrekterweise durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Insgesamt seien deshalb weder die gesetzliche Form noch die gesetzlichen Zuständigkeitsregel verletzt worden.