144 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Weil eine (andere) der vier Personen bereits zuvor eine Konferenz gestört habe und sie alle die Aussage bei der Polizei verweigerten, sei unter diesen Umständen mit einer „substantiell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sie sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte von gewisser Schwere schuldig gemacht“ hätten oder machen würden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs erweise sich die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschuldigten als verhältnismässig. Auszug aus den Erwägungen: […] II. Rechtliche Würdigung