Tags darauf wurde die erkennungsdienstliche Behandlung von der Staatsanwaltschaft noch schriftlich bestätigt. Als Begründung führte diese aus, dass die Beschuldigten im Verdacht stehen, durch das Verstreuen von Mist an fremden Sachen Schaden verursacht und damit eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB begangen zu haben.