Die Polizei beschloss daher, alle vier Personen erkennungsdienstlich zu behandeln. Weil sich die vier Angehaltenen hierzu verweigerten, ersuchte die Polizei die Staatsanwaltschaft um entsprechende Genehmigung mit der Begründung, die fraglichen Personen hätten eine Sachbeschädigung begangen und könnten möglichweise für weitere strafbare Handlungen in Frage kommen. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft mündlich die erkennungsdienstlichen Massnahmen an. Zusätzlich wurde den Personen per Wangenschleimhautabstrich eine DNA-Probe entnommen sowie ein DNA-Profil erstellt.