Regeste Rechtmässigkeit von angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen / einer DNA- Probeentnahme und -Profilerstellung. Vor dem Hintergrund, dass bei der Beschuldigten mit einer substantiell erhöhten Wahrscheinlichkeit zu rechnen war, wonach sie ein anderes Delikt von gewisser Schwere begangen haben oder begehen könnte, und unter Berücksichtigung der geringfügigen Grundrechtseingriffe – sind die angeordneten Zwangsmassnahmen ex ante betrachtet nicht unrechtmässig erfolgt.