Hierzu wird vorab auf das Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 [Nachtrag: BGE 139 IV 261] verwiesen: 2.1 Die Vorinstanz entschädigte den Aufwand des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung des Kantons Graubünden über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV/GR; BR 310.250) mit einem Stundenansatz von Fr. 200.--. Sie begründete die Praxisänderung mit dem Inkrafttreten der StPO. 2.2. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif (conformément au tarif;