426 Abs. 4 StPO hat A. dem Kanton Bern die Fürsprecherin Y. für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. e. Wie bereits erwähnt, beanstandete Fürsprecherin Y. des Weiteren, dass der Beschuldigte nicht zu den vollen Parteikosten der Privatklägerin verurteilt worden war. Hierzu wird vorab auf das Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 [Nachtrag: BGE 139 IV 261] verwiesen: 2.1