Der dafür benötigte Aufwand wird daher von dem im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwand abgezogen, womit noch 10 Stunden verbleiben. Fürsprecherin Y. erhält somit im oberinstanzlichen Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘199.00 (Honorar: CHF 2‘000.00 [10 Stunden zu je CHF 200.00], Auslagen: CHF 36.10; MwSt.: CHF 162.90) ausgerichtet. Gestützt auf Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO hat A. dem Kanton Bern die Fürsprecherin Y. für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.