Im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecherin Y. einen Aufwand von 13 Stunden geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand grundsätzlich als angemessen. Allerdings entfallen rund drei Stunden davon auf die eingereichte und später wieder zurückgezogene Beschwerde vom 28. August 2013. Diese reichte Fürsprecherin Y. in ihrem eigenen Interesse ein. Der dafür benötigte Aufwand wird daher von dem im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwand abgezogen, womit noch 10 Stunden verbleiben.