Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses muss von der amtlich bestellten Anwältin zudem nicht als besonders erheblich eingestuft worden sein, sonst hätte sie nicht ihre Praktikantin an viele massgebliche Einvernahmen und die erstinstanzliche Hauptverhandlung geschickt. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin Y. wird daher im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 4‘457.50 (Honorar: CHF 3‘900.00 [19.5 Stunden zu je CHF 200.00]; Auslagen: CHF 227.30; MwSt.: CHF 330.20) festgesetzt. Im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecherin Y. einen Aufwand von 13 Stunden geltend.