das vorliegende gebotenen Aufwand. Hinzu kommt, dass diverse Kanzleiarbeiten als Aufwand der amtlichen Anwältin verbucht worden sind, was nicht zulässig ist (vgl. das Urteil BB.2013.22 des Bundesstrafgerichts vom 31. Oktober 2013, E. 5.2.5). Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses muss von der amtlich bestellten Anwältin zudem nicht als besonders erheblich eingestuft worden sein, sonst hätte sie nicht ihre Praktikantin an viele massgebliche Einvernahmen und die erstinstanzliche Hauptverhandlung geschickt.