42 Abs. 1 KAG hat die amtlich bestellte Anwältin bzw. der amtlich bestellte Anwalt Anspruch auf Entschädigung des gebotenen Aufwands, wobei bei dessen Bemessung die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind (vgl. auch das Kreisschreiben 15 des Obergerichts des Kantons Bern zur Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und zum Nachforderungsrecht). Verschiedene der im eingereichten Gebührenblatt aufgeführten Positionen – so z.B. Aktenstudium, Redaktion der Zivilklage, Kontakte mit Beiständen als auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung – übersteigen den für ein Verfahren wie