Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG hat die amtlich bestellte Anwältin bzw. der amtlich bestellte Anwalt Anspruch auf Entschädigung des gebotenen Aufwands, wobei bei dessen Bemessung die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind (vgl. auch das Kreisschreiben 15 des Obergerichts des Kantons Bern zur Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und zum Nachforderungsrecht).