135 Abs. 4 StPO). d. Fürsprecherin Y. machte im erstinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 27 Stunden (18 Stunden für die selbst geleistete Arbeit und 18 Stunden für die Arbeit der Praktikantin, welche zum halben Tarif berechnet wird). Die Kammer erachtet auch hier die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung als rechtens. Gemäss Art.