135 Abs. 4 StPO hat A. dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X. die jeweilige Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar 11 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). d. Fürsprecherin Y. machte im erstinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 27 Stunden (18 Stunden für die selbst geleistete Arbeit und 18 Stunden für die Arbeit der Praktikantin, welche zum halben Tarif berechnet wird).