Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat A. dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X. die jeweilige Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar 11 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.