Unter diesen Umständen greift die Kammer nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein. Angesichts der eher kurzen Dauer der Untersuchung (24. Juli 2012 bis 25. April 2013) und des Hauptverfahrens (25. April 2013 bis 22. August 2013 [Berufungsanmeldung]) hätte sogar eine weitere Kürzung in Betracht gezogen werden können, da fraglich ist, ob in einem Fall mit hauptsächlich rechtlicher Fragestellung innerhalb von ca. 13 Monaten zusätzlich zum Besuch im Gefängnis, der Kurzbesprechung vom 6. August 2012 sowie der Nachbetreuung des Beschuldigten tatsächlich 5 weitere Besprechungen notwendig waren oder nicht.