Zudem stand während dem ganzen Verfahren mit der Frage der Verwertbarkeit des Videos in rechtlicher Hinsicht stets dieselbe Problematik im Zentrum, was in Bezug auf die Abklärung der Rechtslage zu Zeitersparnissen führte. Unter diesen Umständen greift die Kammer nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein.