Rechtslage. Angesichts der Tatsache, dass von den für die Untersuchungsphase geltend gemachten Stunden effektiv nur 9 Stunden und 42 Minuten auf die Teilnahme an Einvernahmen, der Haftverhandlung und den Augenschein fallen und auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung kürzer dauerte als die veranschlagten 4 Stunden, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung um 10 Stunden als gerechtfertigt. Zudem stand während dem ganzen Verfahren mit der Frage der Verwertbarkeit des Videos in rechtlicher Hinsicht stets dieselbe Problematik im Zentrum, was in Bezug auf die Abklärung der Rechtslage zu Zeitersparnissen führte.