Nebst 25 (z.T. Kurz-) Telefonaten und diversen (z.T. E-Mail-)Korrespondenzen, führte Rechtsanwalt X. in seiner Zusammenstellung zudem drei Besprechungen mit dem Beschuldigten, dessen Besuch im Regionalgefängnis Bern, die Vorbereitung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie Aktenstudium und Abklärung der Rechtslage auf. Zum Hauptverfahren nannte Rechtsanwalt X. nebst zwei Korrespondenzen an die Vorinstanz, einem Kurztelefonat, zwei Besprechungen mit dem Beschuldigten, übriger Vorbereitung der Hauptverhandlung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Nachbetreuung des Beschuldigten wiederum Aktenstudium und Abklärung der