Von den 34 für die Untersuchungsphase geltend gemachten Stunden fallen 9 Stunden und 42 Minuten auf die Teilnahme an Einvernahmen, der Haftverhandlung und dem Augenschein. Nebst 25 (z.T. Kurz-) Telefonaten und diversen (z.T. E-Mail-)Korrespondenzen, führte Rechtsanwalt X. in seiner Zusammenstellung zudem drei Besprechungen mit dem Beschuldigten, dessen Besuch im Regionalgefängnis Bern, die Vorbereitung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie Aktenstudium und Abklärung der Rechtslage auf.