X. und Fürsprecherin Y. zu bestimmen. Hierzu wird vorab auf die bundesgerichtlichen Entscheide 6B_951/2013 vom 27. März 2014 und 6B_151/2013 vom 26. September 2013 sowie auf das Urteil BB.2013.22 des Bundesstrafgerichts vom 31. Oktober 2013 verwiesen. Sowohl Rechtsanwalt X. als auch Fürsprecherin Y. rügten oberinstanzlich die von der Vorinstanz 10 vorgenommene Kürzung des geltend gemachten Aufwands. Fürsprecherin Y. beanstandete zudem, dass der Beschuldigte nicht zu den vollen Parteikosten der Privatklägerin verurteilt worden war.