a. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO), ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 7'445.00 (exkl. die Kosten für die amtliche Verteidigung) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 3‘000.00 (exkl. die Kosten für die amtliche Verteidigung). b. Im Weiteren ist das amtliche Honorar von Rechtsanwalt X. und Fürsprecherin Y. zu bestimmen.