Das Interesse an der Strafverfolgung ist daher vorliegend besonders gross. Demgegenüber treten die Interessen des Beschuldigten zurück. Der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte ist als noch leicht zu qualifizieren. Er wurde in einem öffentlichen Bereich und im grundsätzlichen Wissen um das Vorhandensein einer Videoüberwachung gefilmt, was im Vergleich z.B. zu einer Videoaufnahme in der Sauna oder zu einer platzierten Wanze in der eigenen Wohnung als eher geringer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zu qualifizieren ist. Das Interesse an der Strafverfolgung überwiegt somit die privaten Interessen des Beschuldigten.