Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Vorliegend handelt es sich um ein schweres Delikt. Das mit Art. 187 StGB geschützte Rechtsgut – die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern – ist von besonderer Bedeutung. Kinder sind die schwächsten Glieder der Gesellschaft, der Schutz ihrer körperlichen und psychisch-seelischen Unversehrtheit stellt eine Pflicht des Staates dar. Vorliegend handelt es sich denn auch nicht um ein Kind, welches nur noch knapp vom Erreichen der Grenze des Schutzalters entfernt gewesen wäre; B. war zum Tatzeitpunkt erst 10 Jahre alt und entsprechend schutzbedürftig. Das Interesse an der Strafverfolgung ist daher vorliegend besonders gross.