6. Interessenabwägung Im von der Verteidigung angeführten Entscheid BK 2011 93 der Beschwerdekammer des bernischen Obergerichts vom 13. Juli 2011 hielt die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit der Interessenabwägung Folgendes fest (E. 4.2): „Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, um so eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2, auch zum Folgenden, und 130 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen).