269 Abs. 2 lit. a StPO handelt. Demzufolge hätten die Strafverfolgungsbehörden auch die weiteren Videoaufnahmen erheben können, wenn sie im Zeitpunkt der Videoüberwachung Kenntnis von der Straftat gehabt hätten. Der Tatverdacht bestand bereits im Zeitpunkt der Überwachung und hätte eine solche gerechtfertigt. Dass der Tatverdacht den Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der Überwachung noch nicht bekannt war, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Frage der Erlangbarkeit des in rechtswidriger Weise durch Private erlangten Beweismittels irrelevant (vgl. das Urteil 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.3.1).